Garagen- und Stellplatzverordnung 2010
der Gemeinde 6283 Schwendau
Auf Grund des § 8 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2009 und dem Beschluss des Gemeinderates vom 21.09.2010 wird verordnet:
§1
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindest zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Soweit in dieser Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage.
(2) Garagen und Stellplätze müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den technischen Bauvorschriften 2008, LGBI. Nr. 93/2007, entsprechen.
§2
(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlage höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sein.
(2) In der Baubewilligung kann eine geringere als die im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden, wenn dies auf Grund des Verwendungszweckes der betreffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhältnisse geboten ist.
§3
Soweit die nach dieser Verordnung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen werden.
§4
Fällt eine nach dieser Verordnung erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder um eine Befreiung anzusuchen, sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Wird nicht innerhalb der gesetzten Frist eine neue Abstellmöglichkeit geschaffen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.
§5
Die Behörde hat dem Bauwerber bzw. dem Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach § 1 oder § 4 dieser Verordnung ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird.
§6
Gemäß § 1 dieser Verordnung ist für folgende bauliche Anlagen die angeführte Anzahl von Abstellplätzen erforderlich:
(1) Bei Gebäuden mit Wohnungen sind für jede Wohnung zwei Abstellmöglichkeiten zu errichten. Bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen sind pro Wohnung bis 80 m² Wohnnutzfläche 1,5 Abstellplätze nachzuweisen. Für Wohnungen ab 80,01 m² sind pro Wohnung 2 Abstellplätze nachzuweisen. Sich ergebende Kommastellen sind jeweils aufzurunden.
Für Wohnanlagen mit mehr als 4 Wohnungen sind zusätzlich zu den für die Wohnungen zu errichtenden Stellplätzen noch 25% Besucherstellplätze (jeweils aufgerundet auf volle Stellplätze) vorzusehen.
Gastgewerbebetriebe, die in Form von Appartementhotels geführt werden, gelten als Gebäude mit Wohnungen.
(2) Bei Gebäuden, die als Heime verwendet werden, mit Ausnahme der Heime nach Abs. 3 ist für je drei Betten des Heimes eine Abstellmöglichkeit zu errichten.
(3) Bei Gebäuden, die als Heime für Kinder, Jugendliche oder betagte Menschen verwendet werden, sowie bei Gebäuden, die als Jugendherberge verwendet werden, ist für je sechs Betten des Heimes bzw. der Jugendherberge eine Abstellmöglichkeit zu errichten.
(4) Bei Gebäuden, deren Wohnräume zur Beherbergung von Fremden im Sinne des Privatzimmervermietungsgesetzes verwendet werden, ist soweit nicht die vorhergehenden Absätze zur Anwendung gelangen, für je drei Betten, die für die Beherbergung von Fremden bestimmt sind, eine Abstellmöglichkeit zu errichten.
(5) Bei Gebäuden, die zur Ausübung eines Gastgewerbebetriebes verwendet werden, ist für je drei Betten, die für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind, sowie für je acht Sitzplätze der Räume, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken bestimmt sind, eine Abstellmöglichkeit zu errichten. Bei Gastgewerbebetrieben, in denen nur an die beherbergten Gäste Speisen und Getränke ausgeschenkt werden, gilt der im ersten Satz genannte Berechnungsschlüssel mit einem Abstellplatz für je drei Betten, die für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind.
(6) Bei Gebäuden, die zur Ausübung eines Handelsbetriebes verwendet werden, sind für je 25 m² Nutzfläche der Verkaufsräume eine Abstellmöglichkeit, insgesamt jedoch mindestens zwei Abstellmöglichkeiten zu errichten. Beträgt die Nutzfläche der Verkaufsräume mehr als 25m², so ist für je 25 m² eine zusätzliche Abstellmöglichkeit zu errichten.
(7) Bei Gebäuden mit Büroräumen ist für je 25 m² Nutzfläche der Büroräume eine Abstellmöglichkeit zu errichten, insgesamt jedoch mindestens zwei.
(8) Bei Gebäuden mit Versammlungsräumen ist für je acht Sitzplätze der Versammlungsräume eine Abstellmöglichkeit zu errichten.
(9) Bei Gebäuden die zur Unterbringung von Schulen oder Kindergärten bestimmt sind, ist für je ein Klassenzimmer bzw. für je einen Gruppenraum eine Abstellmöglichkeit zu errichten.
(10) Sportanlagen:
Sportplätze je 10 Benützer oder 250 m² Sportfläche – 1 Stellplatz
Spiel- und Sporthallen je 50 m² Hallenfläche – 1 Stellplatz zusätzlich je 10 Benützer 1 Stellplatz
Freibäder je 200 m² Grundstücksfläche- 1 Stellplatz
Tennisplätze je Spielfeld – 2 Stellplätze
übrige Sportanlagen je 10 Benützer – 1 Stellplatz
Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine höhere Stellplatzanzahl ergibt.
(11) Bei Betrieben ist für je 4 ganztägig beschäftigte Arbeitnehmer ein Parkplatz auszuweisen.
§7
(1) Für jede Abstellmöglichkeit, für deren Errichtung eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2001 erteilt wurde, ist eine einmalige Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu leisten.
(2)Die Ausgleichsabgabe errechnet sich gemäß § 5 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz LGBI. Nr. 22/1998, und beträgt derzeit das 20ig- fache des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung für die Gemeinde Schwendau festgelegten Erschließungskostenfaktors.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend. Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen ist die Ausgleichsabgabe nach dem Baubeginn vorzuschreiben.
§8
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Verordnung außer Kraft.