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Moser Silke
Tel.: +43 5282 22600 DW 10
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
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Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen
Fundanzeige
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.
Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.
Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Fundbehörden versuchen, die rechtmäßige Eigentümerin/den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.
In der zentralen Online-Datenbank "fundamt.gv.at" werden Funde österreichweit zugänglich gemacht.
- Bei Fund von Schusswaffen und verbotenen Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind (z.B. Pistole oder Revolver):
- Die Sicherheitsbehörde oder eine Dienststelle der Polizei (BMI).
- Bei Fund von Kriegsmaterial (z.B. Maschinengewehr oder Handgranate):
- Unverzügliche Verständigung einer Dienststelle der Polizei (BMI) oder des Militärs – Kriegsmaterial nicht an sich nehmen.
Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:
- Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
- Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
- Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse).
"Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm).
Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).
Anspruch auf Eigentum
Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht.
Wenn sich
- nach einem Jahr oder
- nach einem halben Jahr, wenn der gemeine Wert der Sache zum Fundzeitpunkt 100 Euro nicht übersteigt,
die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt.
Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.
Hinweis
Bei Sachen mit einem Wert unter 10 Euro oder erkennbar geringem Wert beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des Auffindens, in allen anderen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde.
Mit der Ausfolgung an die Finderin/den Finder geht das Eigentum an der Sache – die Redlichkeit der Finderin/des Finders vorausgesetzt – auf diese/diesen über.
Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer dagegen innerhalb der Frist, ist ihr/ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. der Finderin/dem Finder zu übergeben.
Ein Eigentumsanspruch der Finderin/des Finders besteht
- bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
- bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.
-
Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn dieser gefunden wird.
Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.
Ausnahme: Bei Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust bei einer Dienststelle der Polizei (BMI) anzuzeigen. Ebenso muss der Verlust des Führerscheins oder einer Kennzeichentafel bei der Polizei gemeldet werden. Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung reicht eine Erklärung über den Verlust gegenüber der Zulassungsstelle (VVO) aus.
Bei Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann der Verlust auch bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
Bei Verlust von Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Falls Sie doch eine Anzeige erstatten möchten, können Sie dies bei der Fundbehörde erledigen.
m Fall des Verlustes einer waffenrechtlichen Urkunde stellt die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) oder Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung aus. Diese Bestätigung ersetzt die verlorene waffenrechtliche Urkunde für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).
Erforderliche Unterlagen
Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)
Fristen
Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Verlust anzuzeigen.
Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Für das Erstatten einer Verlustanzeige
- Mündlich oder schriftlich: keine Kosten
- Bei Aufnahme einer Niederschrift (bei mündlicher Verlustanzeige): 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Für die Ausstellung einer Bestätigung der Verlustanzeige
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
- Zusätzlich, wenn die Bestätigung nicht zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dienen soll:
- Zeugnisgebühr: 21 Euro
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- Schlüssel mit Holzanhänger
- Air Pods
- Personalausweis, Kreditkarte
- 2 Schlüssel (Chip) mit Anhänger
- Autoschlüssel mit Schlüsselanhänger
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Moser Silke
Tel.: +43 5282 22600 DW 10
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Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen
Fundanzeige
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.
Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.
Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Fundbehörden versuchen, die rechtmäßige Eigentümerin/den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.
In der zentralen Online-Datenbank "fundamt.gv.at" werden Funde österreichweit zugänglich gemacht.- Bei Fund von Schusswaffen und verbotenen Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind (z.B. Pistole oder Revolver):
- Die Sicherheitsbehörde oder eine Dienststelle der Polizei (BMI).
- Bei Fund von Kriegsmaterial (z.B. Maschinengewehr oder Handgranate):
- Unverzügliche Verständigung einer Dienststelle der Polizei (BMI) oder des Militärs – Kriegsmaterial nicht an sich nehmen.
Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:- Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
- Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
- Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse).
"Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm).
Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).Anspruch auf Eigentum
Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht.
Wenn sich
- nach einem Jahr oder
- nach einem halben Jahr, wenn der gemeine Wert der Sache zum Fundzeitpunkt 100 Euro nicht übersteigt,
die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt.
Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.Hinweis
Bei Sachen mit einem Wert unter 10 Euro oder erkennbar geringem Wert beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des Auffindens, in allen anderen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde.
Mit der Ausfolgung an die Finderin/den Finder geht das Eigentum an der Sache – die Redlichkeit der Finderin/des Finders vorausgesetzt – auf diese/diesen über.
Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer dagegen innerhalb der Frist, ist ihr/ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. der Finderin/dem Finder zu übergeben.Ein Eigentumsanspruch der Finderin/des Finders besteht
- bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
- bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.
- Bei Fund von Schusswaffen und verbotenen Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind (z.B. Pistole oder Revolver):
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Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn dieser gefunden wird.
Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.
Ausnahme: Bei Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust bei einer Dienststelle der Polizei (BMI) anzuzeigen. Ebenso muss der Verlust des Führerscheins oder einer Kennzeichentafel bei der Polizei gemeldet werden. Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung reicht eine Erklärung über den Verlust gegenüber der Zulassungsstelle (VVO) aus.
Bei Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann der Verlust auch bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
Bei Verlust von Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Falls Sie doch eine Anzeige erstatten möchten, können Sie dies bei der Fundbehörde erledigen.
m Fall des Verlustes einer waffenrechtlichen Urkunde stellt die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) oder Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung aus. Diese Bestätigung ersetzt die verlorene waffenrechtliche Urkunde für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).Erforderliche Unterlagen
Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)
Fristen
Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Verlust anzuzeigen.Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.
KostenFür das Erstatten einer Verlustanzeige
- Mündlich oder schriftlich: keine Kosten
- Bei Aufnahme einer Niederschrift (bei mündlicher Verlustanzeige): 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Für die Ausstellung einer Bestätigung der Verlustanzeige
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
- Zusätzlich, wenn die Bestätigung nicht zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dienen soll:
- Zeugnisgebühr: 21 Euro
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- Schlüssel mit Holzanhänger
- Air Pods
- Personalausweis, Kreditkarte
- 2 Schlüssel (Chip) mit Anhänger
- Autoschlüssel mit Schlüsselanhänger