uhr Mo-Fr 08:00-12:30 | Mo 13:30 - 18:00  | Di-Do 13:30-17:00

  • Meldeamt

    Silke Moser

    Bürgerservice und Meldeamt
    Tel.: +43 5282 22600 DW 10
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  • Meldebestätigung

    Allgemeine Informationen
    Alle Wohnsitzanmeldungen werden seit dem 1. März 2002 im Zentralen Melderegister verdatet. Bereits vor dem 1. März 2002 abgemeldete Wohnsitze sind nur in den Lokalen Melderegistern der einzelnen österreichischen Gemeinden eingetragen. Über Ihre aktuellen oder früheren Wohnsitze können Sie eine Meldebestätigung, früher Meldezettel genannt, erhalten.

    Voraussetzungen
    Eine Meldebestätigung kann jede Person für sich oder für eine Person, für die sie meldepflichtig ist (z. B. Kind), beantragen.
    Eine Meldebestätigung über vor dem 1. März 2002 abgemeldete Wohnsitze kann nur bei der jeweils zuständigen Gemeinde beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen
    Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...)

    Gegebenenfalls:
    Nachweis über die Obsorge
    Anforderungsschreiben der Sozialversicherung (z. B. Pensionsversicherung)
    Bei allen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten und Zahlung

    • 21,00 Euro Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
    •  6,00 Euro Beilagengebühr pro Bogen (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
    • 21,00 Euro Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte Person - ausgenommen Antragsteller*innen selbst - oder Behörde gerichtet wird)
    •   3,00 Euro Bundesverwaltungsabgabe ZMR Meldebestätigung aus dem ZMR 
    •   2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (gibt nur die Meldung innerhalb der Gemeinde wieder)

    Zusätzliche Informationen
    Anträge per Telefon sind nicht möglich.

  • An-/Um-/Abmeldungen/ Meldezettel

    Verfahrensablauf bei An-/Um-/Abmelden eines Wohnsitzes
    Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden.
    Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden.
    Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
    Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden.
    Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
    Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen.
    Jede Person in einem Haushalt muss sich eigens anmelden, das gilt auch für Kinder.
    Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.
    Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen.

    Dafür benötigte Unterlagen:

    • vollständig ausgefüllten Meldezettel (Download Formular oder persönlich bei allen Meldebehörden erhältlich)
    • Unterschrift des/der Meldepflichtigen und Unterschrift des/der Unterkunftgebers/in /Vermieters/in
    • Amtlicher Lichtbildausweis/Personalausweis oder Reisepass (Original, keine Kopie bzw. Foto)

    Die Meldung eines neuen Wohnsitzes kann mittlerweile auch online erfolgen. Dazu müssen nur folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    • Volljährigkeit
    • Bisheriger Hauptwohnsitz in Österreich und österreichische Staatsbürgerschaft
    • ID Austria

    Was geschieht bei der Aufgabe eines Wohnsitzes?
    Eine Abmeldung muss ebenfalls bei der entsprechenden Behörde angezeigt werden. Das Zeitfenster für die Abmeldung beginnt drei Tage vor Auszug und endet drei Tage nach Auszug.

    Abmeldung von Amtswegen
    Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist gem. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F. verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
    Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, wird der Betroffene von der Meldebehörde schriftlich über die Beabsichtigung einer amtswegigen Abmeldung verständigt und ihm durch Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    Kann der Brief an den Betroffenen nicht zugestellt werden, wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt.
    Folge: wenn der Betroffene sich zur Empfangnahme des Briefes innerhalb von 2 Wochen nicht einfindet, gilt die Zustellung als bewirkt und kann daher eine Abmeldung des Betroffenen von Amtswegen vorgenommen werden!

    Hauptwohnsitzbegründung
    Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der man sich in der Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
    Trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat, die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.
    Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die 'Bundes-Wählerevidenz' sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialunterstützung) maßgeblich.

    Formulare
    Meldezettel zum Download

  • Meldeauskunft

    Meldeauskunft

    Jede Person kann bei jeder beliebigen Meldebehörde in Österreich  eine kostenpflichtige Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anderen Person verlangen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt und ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Vor- und Nach- oder Familiennamen der gesuchten Person und ein weiteres Merkmal z.B. Geburtsdatum oder bisheriger Wohnsitz) muss genannt werden.

    Der Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft ist durch persönliches Erscheinen zu stellen. 
    Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.

    Für eine Meldeauskunft aus dem örtlichen Melderegister sind €  2,10, für eine Meldeauskunft aus dem österreichweiten zentralen Melderegister € 3,30 an Verwaltungsabgabe zu entrichten.

    Wird die Auskunft schriftlich  beantragt, ist eine Eingabegebühr von  € 21,-- pro angefragter Person zu entrichten.
    Für jede Beilage sind weitere € 6,- je Bogen an Beilagengebühr zu entrichten.

    Hinweis:

    • Die Gebühren und Verwaltungsabgaben sind auch fällig, wenn eine Abfrage ergebnislos war.
  • Auskunftsperre

    Wer kann in welchen Fällen eine Auskunftssperre beantragen?
    Jede gemeldete Person kann beim Meldeamt der Gemeinde eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann.

    Dies könnte z.B. sein:

    • Inkognitoadoption
    • Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
    • Schutz vor körperlichen Übergriffen
    • Schutz vor übermäßiger Belästigung
    • Amtspersonen, die Racheakte zu befürchten haben
    • Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

    Können solche schutzwürdigen Interessen glaubhaft gemacht werden, verfügt die Meldebehörde die Auskunftssperre und es wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.

    Wie lange gilt eine Auskunftssperre?
    Eine Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt. Liegen nach dieser Zeit nach wie vor Gründe für die Auskunftssperre vor, kann sie auf neuerlichen Antrag hin für fünf weitere Jahre verlängert werden.
    Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.
    Anträge auf Verlängerung einer Auskunftssperre sind rechtzeitig zu stellen (möglichst zumindest zwei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre, siehe Bescheid über die Genehmigung der Auskunftssperre).

    Hinweis !
    Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.

    Die Grenzen der Auskunftssperre
    Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).

    Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

    • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
    • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
    • Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen.

     Kosten

    • 1x 21 Euro Antragsgebühr
    • 6 Euro Beilagengebühr pro Bogen
    • 1x 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für Bescheid

        Soll die Auskunftssperre sofort gelten, ist das persönliche Erscheinen sinnvoll. Es muss in diesem Fall bei Übernahme des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben werden (zusätzlich 1 x 21 Euro Gebühr).

        ID Austria
        Sie können einen als PDF-Dokument erstellten Antrag auch mit ID Austria unterschreiben (Informationen zur ID Austria) und per E-Mail senden. Dann bezahlen Sie weniger. Die Auskunftssperre kann aber nur dann rasch gelten, wenn Sie bereits im Antrag angeben, dass Sie auf ein Rechtsmittel verzichten (zusätzlich 1 x 21 Euro Gebühr).

        • 1 x 13 Euro Antragsgebühr statt 21 Euro
        • 1x 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für Bescheid
        • Gebühr pro Beilage 3 Euro statt 6 Euro

             Formular Ansuchen Auskunftsperre

          • Eintragung Meistertitel

            Eintragung Meistertitel

            Für Ausweise, Urkunden und Dokumente
            Nunmehr haben Bürger*innen das Recht ihren Meistertitel in alle Ausweise, Dokumente, Urkunden und Bestätigungen eintragen zu lassen.
            Voraussetzung für die Eintragung eines Meistertitels ist, dass ein Meisterprüfungszeugnis im Original vorgelegt wird, in dem der Vermerk enthalten ist, dass der Meistertitel in einem „Handwerk“ erfolgreich abgelegt wurde.
            Bei Ausstellung eines Reisedokuments, einer Personenstandsurkunde oder einer Meldebestätigung wird der Meistertitel als „Meisterin“ oder „Meister“ vor dem Familiennamen entweder in vollem Wortlaut, oder in Kurzform eingetragen:
            Mst.in“ bzw. auch „Mst.“ oder „Mst.in

            Kosten
            Für die Eintragung des Meistertitels in den Reisepass fallen folgende Gebühren an:
            Nachträgliche Eintragung im Reisepass:  28,50  Euro (Vignette)
            Nachträgliche Eintragung im Personalausweis: nicht möglich!
            Die Eintragung eines Meistertitels im Zuge der Neuausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises verursacht keine zusätzlichen Kosten.
            Bei nachträglicher Eintragung in einem bestehenden Reisepass erfolgt die Eintragung mittels Vignette auf Seite 3 des Reisepasses.

            Betroffene Gewerbe und Meistertitel

            Folgende Meistertitel können eingetragen werden:

            • „Meisterin“ bzw. „Meister“ (Kurzform: „Mst.“ bzw. „Mst.in“):
              • Bestattung
              • Elektrotechnik
              • Fußpflege
              • Gas- und Sanitärtechnik
              • Kontaktlinsenoptik
              • Kosmetik (Schönheitspflege) sowie Piercen und Tätowieren
              • Massage
              • Sprengungsunternehmen
              • Vulkaniseur
              • Waffengewerbe (Büchsenmacher)
            • Baumeister (Kurzform: „Mst. (BM)“ bzw. „Mst.in (BM)“)
            • Brunnenmeister (Kurzform: „Mst. (BrM)“ bzw. „Mst.in (BrM)“)
            • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (Kurzform: „Mst. (StM)“ bzw. „Mst.in (StM)“)
            • Holzbau-Meister (Kurzform: „Mst. (HBM)“ bzw. „Mst.in (HBM)“)
            • Eintragung von mehrfachen Meistertiteln
              • Mehrfache Meistertitel dürfen – im Gegensatz zu akademischen Graden – durch die Verdopplung des ersten Buchstabens gekennzeichnet werden (z.B. MMSt.).
          • Namesänderung

            Namensänderung

            Wann kann ein Familien- bzw. Vorname geändert werden? Wenn der bisherige Name lächerlich oder anstößig wirkt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, ...

            Wann kann ein Familien- bzw. Vorname geändert werden?

            Die Änderung bedarf eines Antrages (Antragsformular), wobei einer der nachstehend angeführten Gründe vorliegen muss: 

            • der bisherige Familien-/Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
            • der bisherige Familien-/Vorname ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
            • der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Familien-/Vornamen erhalten, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt
            • der Antragsteller will den Familien-/Vornamen erhalten, der er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
            • der Antragsteller will einen Familien-/Vornamen erhalten, den er früher zu Recht geführt hat
            • die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann
            • der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten
            • der Antragsteller will einen Nachnamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten
            • der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) eine Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten
            • der Antragsteller will einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
            • der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Familien-/Vornamen erhalten, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen
            • der Antragsteller macht glaubhaft, dass die Änderung des Familien-/Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
            • der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Familien-/Vornamen ("Wunschname")
            • das minderjährige Wahlkind soll andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird
            • der Antragsteller will nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird
            • der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des Antragstellers.
               

            Im Namensänderungsgesetz sind auch Versagungsgründe angeführt, die bei der Entscheidung zu beachten sind.

            Anhörungs- bzw. Zustimmungsrecht von Minderjährigen

            10- bis 14-Jährige haben ein Anhörungsrecht. Die Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren Zustimmung.

            Personenkreis und zuständige Behörde Namensänderungen dürfen nur für

            • österreichische Staatsbürger,
            • Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und
            • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (für die beiden letzteren Personengruppen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben)

            vorgenommen werden.


            Zustände Behörde:
            Jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Österreich richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland.

            Erforderliche Dokumente:
            Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen

            • Geburtsurkunde
            • Heiratsurkunde(n)
            • Scheidungsurteil mit Rechtskraftklausel
            • Staatsbürgerschaftsnachweis
            • allenfalls Nachweis über das Obsorgerecht bzw. Vertretungsbefugnis

            Gebühren:

            • für den Antrag 21,00 Euro 
            • für nicht vergebührte Beilagen (wie z.B. Obsorgebeschluss, Scheidungsurteil etc.) je Beilage 6,00 Euro.

            bei Fehlen eines Grundes (="Wunschname")

            • für die Bewilligung der Namensänderung 567,00 Euro.

            Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit einem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.

            Beglaubigung von Personenstandsurkunden 

            • zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in deren Wirkungsbereich die Personenstandsurkunde ausgestellt ist.
            • Gebühren für diplomatische Beglaubigung 27,00 Euro.
            • Unterschriftbeglaubigungen für nachfolgende Apostillen der Landesregierung sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde gebührenfrei.
            • Beglaubigungen/Apostillen werden nur mit Terminvereinbarungen ausgestellt

            Berichtigung von Personenstandseintragungen und Altmatriken

            • Berichtigung auf Antrag oder von Amts wegen
            • zuständig jene Bezirksverwaltungsbehörde in deren örtlichem Wirkungsbereich der Personenstandseintrag erfolgte
            • gebührenfrei.

            Formular
            Namensänderung

          • Hauseigentümerauskunft

            Allgemeine Informationen
            Haus- und Wohnungseigentümer*innen können unter den entsprechenden Voraussetzungen Auskunft über Namen und Adressen aller in dem Haus, auf einer Stiege oder in einer Wohnung gemeldeten Personen erhalten.

            Voraussetzungen
            Namen und Adressen aller in dem Haus, auf einer Stiege oder in einer Wohnung gemeldeten Personen erhalten die Eigentümer*innen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Eigentumsanteile des Hauses bzw. der Wohnung besitzen, bzw. die bevollmächtigte Hausverwaltung.

            Fristen und Termine
            Keine

            Erforderliche Unterlagen
            Dem formlosen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

            • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...)
            • Aktuelle Einsicht in das Grundbuch der betreffenden Liegenschaft oder Zustimmung zur Datenermittlung
            • Erforderlichenfalls Verwaltungsvollmachten

            Kosten und Zahlung

            • 21 Euro Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
            • 6 Euro Beilagengebühr pro Bogen, maximal jedoch 36 Euro pro Beilage (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
            • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über die erste Person
            • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über jede weitere Person

            ID Austria
            Sie können einen als PDF-Dokument erstellten Antrag auch mit ID Austria unterschreiben (Informationen zur ID Austria) und per E-Mail senden. Dann bezahlen Sie weniger:

            • Antragsgebühr: 13 Euro statt 21 Euro
            • Gebühr pro Beilage 3 Euro statt 6 Euro
            • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über die erste Person
            • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über jede weitere Person

            Die Antrags- und Beilagengebühren müssen Sie auch bezahlen, wenn niemand an der abgefragten Adresse gemeldet ist.

            Zusätzliche Informationen
            Anträge per Telefon sind nicht möglich.

            Formular
            Antrag auf Hauseigentümerauskunft

          • Strafregisterauszug

            Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
            Sie kann nur der betreffenden Person oder einer bevollmächtigten Person auf Antrag hin ausgestellt werden.

             

            Folgende Bescheinigungen können im Bürgerservice beantragt werden:
            - Strafregisterbescheinigung gem. § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz
            - Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz
            - Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“ gem. § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz
            - Strafregisterbescheinigung „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gem. § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz

            Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich.
            Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
            Generell kann eine Strafregisterbescheinigung bei jeder Gemeinde in Österreich beantragt werden, der Antrag ist NICHT zwingend bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen.

            Erforderliche Dokumente
            Amtlicher Lichtbildausweis

             

            GEBÜHREN:

            Strafregisterbescheinigung gem. § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968: ................................................................................ € 26,00
            (€ 23,90 Bundesgebühren + € 2,10 Pauschalbetrag gem. § 14 TP 26 Abs. 9 Gebührengesetz 1957)

            Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968: ......................... € 29,00
            (€ 26,90 Bundesgebühr + € 2,10 Pauschalbetrag gem. § 14 TP 26 Abs. 9 Gebührengesetz 1957)

            Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung gem. § 10 Abs 1c Strafregistergesetz 1968:  ..................................... € 29,00
            (€ 26,90 Bundesgebühr + € 2,10 Pauschalbetrag gem. § 14 TP 26 Abs. 9 Gebührengesetz 1957)

            Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gem. § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz 1968:  ................................................................. € 29,00
            (€ 26,90 Bundesgebühr + € 2,10 Pauschalbetrag gem. § 14 TP 26 Abs. 9 Gebührengesetz 1957)

            Strafregisterbescheinigung im Rahmen von freiwilligem Engagement:  ................................................................................... € 0,00 
            (gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 28 GebG unter Nachweis der entsprechenden Bestätigungen: gebührenfrei)

            ID-Austria
            Eine einfache „Strafregisterbescheinigung“ (nicht jedoch Strafregisterbescheinigung Kinder-und Jugendfürsorge, Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen bzw. Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement) kann auch online mit ID-Austria über das "Digitale Amt" beantragt werden. Bei der Online-Beantragung sind die Gebühren niedriger. (€ 18,00)

            So funktioniert es: APP ID-Austria am Handy öffnen - Services auswählen - Digitale Amtsservices - bis zur Strafregisterbescheinigung scrollen und auswählen - weiter - Anmeldung mit ID-Austria wie gewohnt durchführen - dann die geforderten Daten eingeben - mittels Kreditkarte oder Bankomatkarte zahlen - die Strafregisterbescheinigung erhalten Sie umgehend per Mail oder nach Wunsch per Post.

            Link zum StrafregistergesetzStrafregistergesetz 1968

             

            Formulare zum Download

            Bestätigung des freiwilligen Engagements - Freiwilligenpass

            Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung

            Antrag zur Strafregisterbescheinigung

             

          • Privathaushaltsbestätigung

            Allgemeine Informationen
            Die Haushaltsbestätigung weist nach, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Sie wird von manchen Behörden und Institutionen (z. B. Versicherungen) verlangt.
            Die Ausstellung einer Privathaushaltsbestätigung erfolgt auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen. Sie nimmt Bezug auf das lokale Melderegister, d.h. dass man die Privathaushaltsbestätigung nur in der Gemeinde oder Stadt bekommt, in der man auch mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Eine Privathaushaltsbestätigung kann man persönlich oder schriftlich beantragen.

            Notwendige Unterlagen

            • vollständig ausgefülltes und von allen in diesem Haushalt (egal ob mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldeten Antragsteller*innen unterschriebenes Antragsformular (für Minderjährige unterschreibt der/die Erziehungsberechtigte)
            • Amtlicher Lichtbildausweis vom/von der (vorsprechenden) Antragsteller*in

            Kosten:

            • 23,10 Euro (2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe + 21,00 Euro Eingabegebühr)
            • Sofern alle im gemeinsamen Haushalt gemeldeten volljährigen Personen zusammen den Antrag mündlich (ohne Abgabe des Formulars) stellen, entfällt die Eingabegebühr
            • zusätzlich 21,00 Euro Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Privathaushaltsbestätigung an eine bestimmte Person - ausgenommen Antragsteller*in selbst - oder Behörde gerichtet wird)

            Formular
            Antrag  Privathaushaltsbestätigung 

          • Hundehaltung

            Allgemeine Informationen
            Für jeden Hund, der in der Gemeinde Schwendau gehalten wird, besteht Meldepflicht.
            Anmeldungen und Abmeldungen für Hunde können im Gemeindeamt durchgeführt werden.
            Wir weisen darauf hin, dass die Anmeldung nur erfolgen kann, wenn der Hund versichert ist und vom Tierarzt mit einem Chip  versehen wurde.
            Hundehalter, die zum ersten Mal einen Hund anmelden, müssen den Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung (Sachkundenachweis) in Form eines Kurses vorlegen.
            Die Bescheinigung ist bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.
            Der Kurs wird am WIFI Innsbruck angeboten und kostet EUR 35.
            Die Anmeldung zum Kurs machen Sie online direkt beim WIFI.
            Einheitlich für ganz Tirol gilt im bebauten Gebiet eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht.
            Jedenfalls mit Leine und Maulkorb zu führen sind Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten.

            Hundeleinenverordnung
            Laut Verordnung des Gemeinderates vom Dezmenber 2020 Hunde in speziell ausgewiesenen Bereichen des Gemeindegebietes an der Leine zu führen. 
            Leinenzwang Lageplan

            Hundekotentfernungspflicht
            Laut Verordnung des Gemeinderates vom Dezember 2020  sind alle Hundebesitzer verpflichtet, auf die Sauberkeit der Gehsteige, Straßen, Parks und Felder zu achten.
            Somit müssen die Besitzer oder Verwahrer von Hunden im gesamten Gemeindegebiet alle durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen entfernen und ordnungsgemäß entsorgen.
            Das heißt, der Hundekot muss in einem geeigneten Behältnis – etwa einem so genannten „Gassi-Sack“ – gesammelt und im Anschluss daran in einen Straßenmülleimer oder in die eigene Hausmülltonne entsorgt werden.
            Entlang der beliebtesten Spazierwege sind „Gassi-Automaten“ zur freien Entnahme der Sackerl aufgestellt und man bekommt die Sackerl auch im Gemeindebauhof.
            Hundehalter sollen immer ausreichend „Gassi-Säcke“ bei sich haben, wenn sie mit ihrem Hund spazieren gehen. 

            Hundesteuer

            • lt. Hundesteuerverordnung
            • €   80,00 für den ersten Hund/Jahr
            • € 100,00 für jeden weitern Hund/Jahr
            • €     3,00 Hundemarke
            • Hundesteuer frei sind Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz sowie Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden

            Benötigte Unterlagen

            • Nachweis Haftpflichtversicherung
            • Sachkundenachweis bei Ersthundebesitzer

            Abmeldung
            Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde unmittelbar mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

            Formular Anmeldung

            Broschüre "Zillertal mit Hund by Hundefreunde Zillertal" 
            Broschüre "Damit Ihr Hund allen Freude macht - Ein Wegweiser zum richtigen Umgang mit Hunden"
            Richtiges Verhalten bei Begegnung mit Weidetieren
            Kastrationspflicht für Katzen in bäuerlicher Haltung

          • ID Austria

            Allgemeine Informationen
            Mit der ID Austria können Sie Ihre Identität gegenüber digitalen Anwendungen und Diensten nachweisen.
            Ihre ID Austria (elektronische Identität) ist somit Ihr Schlüssel zu sicheren digitalen Services.
            Unabhängig von einem Dokumentantrag (Reisepass/Personalausweis) erhalten österreichische Staatsbürger*innen die ID Austria bei den folgenden Behörden:

            • Passbehörden
            • Zur Entgegennahme von Passanträgen ermächtigte Gemeinden Ihres Wohnsitzes
            • Dienststellen des Finanzamtes Österreich
            • Landespolizeidirektionen
            • Marktgemeinde Mayrhofen (vorherige telefonische Terminvereinbarung nötig)
            • Zell am Ziller BH Schwaz jeden Montag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr (eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig)

            Nicht österreichische Staatsbürger*innen können die ID Austria bei jeder LPD, allen Dienststellen des Finanzamtes Österreich sowie bei allen Gemeinden, welche auf der Webseite des BMI unter ID Austria Behörden veröffentlicht wurden, registrieren lassen, wobei jedoch ein Bezug zum Inland erforderlich ist.

            • Gemeinde Ried im Zillertal jeden Dienstag und Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr 

            Österreichische Staatsbürger Erforderliche Unterlagen für eine ID Austria Registrierung:
            Bringen Sie jedenfalls

            • einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein in Verbindung mit einem österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis) und
            • ein aktuelles Passfoto (nicht älter als sechs Monate)

            zum Termin mit.

            Bei Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft zusätzlich:
            Nachweis des Inlandsbezuges
             gem. § 4a/2 E-GovG
            Zum Beispiel Meldebestätigung, Studierendenausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder Ähnliches (die Vorlage eines Nachweises ist ausreichend).

            Ein Passfoto ist für die Registrierung jedoch nicht erforderlich, wenn Sie entweder

            • einen österreichischen Reisepass (nicht länger als sechs Jahre abgelaufen) oder
            • einen österreichischen Personalausweis (nicht länger als ein Jahr abgelaufen) besitzen oder auch
            • ein Lichtbild für Ihre e-card bei einer Erfassungsstelle abgegeben haben.

            Einige nützliche Links
            (Neues) Handy in der "ID Austria" anmelden
            ID Austria mit Vollfunktion selbst verlängern
            ID Austria Registrierung zur Fertigstellung nach Behördengang Anleitung
            ID Austria Registrierung zur Fertigstellung nach BehördengangAnleitungen & Hilfe bei Problemen

            Hotline und E-Mail für Bürger-/Behördenanfragen - Service Center
            Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

            Kontaktseite des oesterreich.gv.at Service Centers

             

          • Jubiläumsgabe zur Jubelhochzeit - ab Jänner 2026 neues Antragsverfahren

            Das Land Tirol würdigt langjährige Ehen mit einer Jubiläumsgabe aus Anlass einer Jubelhochzeit (50, 60 oder 70 Ehejahre).  
            Ab dem 01. Jänner 2026 gelten folgende Regelungen:

            • Die Jubiläumsgabe beträgt € 500,00 für Goldene (50 Jahre), Diamantene (60 Jahre) und Gnaden-Hochzeiten (70 Jahre)
            • Voraussetzungen:
              1. Beide Ehepartner müssen EU-Staatsbürger sein
              2. Gemeinsamer Wohnsitz in Tirol seit mindestens 25 Jahren
              3. Bestehende eheliche Lebensgemeinschaft
            • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Jubelhochzeit bei der Wohnsitzgemeinde eingebracht werden
            • Die Anträge werden von den Gemeinden an die Abteilung Repräsentationswesen des Landes Tirol weitergeleitet
            • Jeder Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und ZMR-Auszüge als Nachweis des 25-jährigen gemeinsamen Wohnsitzes enthalten.
            • Nach Prüfung wird eine Urkunde erstellt, die vom Landeshauptmann unterzeichnet wird, die Übergabe erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft und dem Bürgermeister
            • Bei Tod eines Ehepartners nach Antragstellung wird die Jubiläumsgabe dem überlebenden Partner gewährt

            Bitte bringen Sie nachfolgende „ORIGINAL“-Dokumente mit:

            • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Eheleute
            • Heiratsurkunde

            Der Antrag für die Jubiläumsgabe muss von beiden Eheleuten vor Ort im Gemeindeamt, sowie vom Bürgermeister unterschrieben werden und wird anschließend zur Genehmigung an das Land Tirol geschickt.

            Formular Jubiläumsgabe

          • Volksbegehren

            Allgemeine Informationen
            Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürger:innen.
            Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.
            Im ersten Schritt benötigt ein Volksbegehren eine gewisse Anzahl an Unterstützungserklärungen, damit ein Volksbegehren eingeleitet werden kann.
            Wurde die benötigte Anzahl erreicht, wird das Volksbegehren eingeleitet und es kann im zweiten Schritt von Bürger:innen unterschrieben werden.
            Werden hierbei 100.000 Unterschriften erreicht, muss das Volksbegehren im Nationalrat behandelt werden.
            Daher gibt es im ersten Schritt eines Volksbegehrens die Möglichkeit, eine Unterstützungserklärung abzugeben und im zweiten Schritt das Volksbegehren zu unterschreiben.Eine Unterstützungserklärung zählt automatisch auch als Unterschrift für das Volksbegehren.

            Wo & wie kann ich meine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgeben?
            Für die Einleitung eines Volksbegehrens muss eine ausreichende Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegen.

            • online (dafür benötigen sie die ID Austria)
            • persönlich 

            Wo & wie kann ich ein Volksbegehren unterschreiben?
            Damit ein eingeleitetes Volksbegehren im Nationalrat behandelt wird, muss eine ausreichende Anzahl an Unterschriften vorliegen.

            • online (dafür benötigen sie die ID Austria)
            • persönlich 

            Wer ist stimmberechtigt?
            Alle österreichischen Staatsbürger:innen, die am letzten Tag des jeweiligen Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und zum Stichtag am 24. Februar 2025 in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sind.
            Personen, die bereits eine gültige Unterstützungserklärung für ein aktuelles Volksbegehren abgegeben haben, können am jeweiligen Eintragungsverfahren nicht mehr teilnehmen, da ihre Unterstützungserklärung bereits für das Ergebnis des Volksbegehrens zählt.
            Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.
            Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Unterstützungserklärung abgeben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.

            Volksbefragung
            Die Volksbefragung wird vor der Beschlussfassung eines Gesetzes durchgeführt und dient der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der österreichischen Bevölkerung zu erfragen.

            AKTUELLE VOLKSBEGEHREN
            Im Eintragungszeitraum von 15. Juni bis 22. Juni 2026 haben Sie die Möglichkeit, folgende Volksbegehren zu unterstützen:

            • „Wahlpflicht Nationalratswahl Bundespräsidentenwahl“ (Registrierungsnummer: 007/2024),
            • „Karfreitag-Feiertag für Alle“ (Registrierungsnummer: 024/2024),
            • „Polizei - kritischer Personalmangel“ (Registrierungsnummer: 019/2024),
            • „Transparenz im Parlament“ (Registrierungsnummer: 017/2024) und
            • „GRATIS Verhütung“ (Registrierungsnummer 005/2024)

             

            Montag,

            15. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr

            Dienstag,

            16. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

            Mittwoch,

            17. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

            Donnerstag,

            18. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

            Freitag,

            19. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

            Samstag,

            20. Juni 2026

            geschlossen

            Sonntag,

            21. Juni 2026

            geschlossen

            Montag,

            22. Juni 2026

            von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

             

            VOLKSBEGEHREN/UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNGEN ALLGEMEIN:
            Eine generelle Auflistung der derzeit laufenden Unterstützungserklärungen bzw. Volksbegehren finden Sie unter: 

            Aktuelle Volksbegehren/Unterstützungserklärungen (oesterreich.gv.at)

             

          • EWR- und Schweizer Bürger Anmeldebescheinigung

            EWR- und Schweizer Bürger und Bürgerinnen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt und die sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten, müssen dies der Behörde anzeigen.
            Die Anzeige muss binnen 4 Monaten ab Einreise erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
            Wer eine Anmeldebescheinigung zu spät beantragt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro). Rechtsgrundlagen: §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Hinweis: Eine bereits ausgestellte Anmeldebescheinigung bleibt weiterhin gültig, wenn sich der Aufenthaltszweck nicht geändert hat.
            Der Antrag muss persönlich bei der Behörde gestellt werden. Kinder ab 6 Jahren müssen persönlich mit einer erziehungsberechtigten Person erscheinen.


            Erforderliche Unterlagen

            • gültiger Reisepass oder Personalausweis (im Original und Kopie)
            • Arbeitsbestätigung und aktueller Einkommensnachweis / Lohnzettel (im Original und Kopie)
            • Krankenversicherungsbestätigung; evtl. Mitversicherungsbestätigung (falls keine eigene Versicherung besteht), z.B. bei Ehepartnern oder Kindern (im Original und Kopie)
            • EUR 44,-- (Verwaltungsabgabe, es können auch zusätzliche Gebühren anfallen)
            • Heiratsurkunde, falls sich der Antragsteller auf den Ehepartner bezieht_(im Original und Kopie)
            • bei Kindern: Schulbesuchsbestätigung, Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern (im Original und Kopie)

            Anprechpartner
            Bezirkshauptmannschaft Schwaz
            Tel.: 05242 6931 5935 (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)

            Formular
            Anmeldebestätigung
             

          Kontakt

          map
          Gemeindeamt Schwendau
          Johann-Sponring-Straße 80
          6283 Schwendau

           

          phone 05282 22600-0
          mail verwaltung@hippach-schwendau.at

          Öffnungszeiten

          Montag: 

          08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

          Dienstag - Donnerstag: 

          08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

          Freitag: 

          08:00 - 12:30 Uhr

          uhr Mo-Fr 08:00-12:30 | Mo 13:30 - 18:00  | Di-Do 13:30-17:00